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Unsere Policies

Hier finden Sie einen Überblick über unsere Policies

Ziel der FERI Nachhaltigkeits-Policy ist die Definition eines klaren Grundverständnisses, zugehöriger Normen und Ziele sowie die Ableitung konformer Handlungsweisen und Verhaltensregeln zum Thema Nachhaltigkeit. Unser Nachhaltigkeitsansatz basiert neben regulatorischen Aspekten auf der Konzeption der SDG. Regulatorik und SDG sind für uns zielführende Faktoren bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsaspekten und -risiken in Investitionsentscheidungsprozesse und Anlageberatungstätigkeiten. Zudem stellen die SDG die Basis unseres Engagements im Rahmen der gesellschaftlichen Unternehmensverantwortung dar. Erfahren Sie hier mehr.

Policy Nachhaltigkeit FLX

Die vorliegende Stewardship Policy legt die Grundsätze fest, die zur Ausübung der Stimmrechte der Wertpapiere in den von FERI (Luxembourg) S.A. verwalteten Fondsportfolios notwendig sind, um die Interessen der Fonds und der zugrunde liegenden Anleger zu wahren. Die Policy bezieht sich hierbei insbesondere auf Artikel 7 des geänderten luxemburgischen Gesetzes vom 24. Mai 2011, mit dem u.a. Artikel 3g der europäischen Richtlinie 2017/828 vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG hinsichtlich der Förderung des langfristigen Engagements der Aktionäre umgesetzt wird.

Die FERI (Luxembourg) S.A. (Hauptsitz Luxemburg) als auch die FERI (Luxembourg) S.A. - Niederlassung Deutschland sind bestrebt Interessenkonflikte zu vermeiden.

Sollten Sie dennoch mit etwas unzufrieden sein, wenden Sie sich bitte mit ihrem Anliegen an uns.

FERI (Luxembourg) S.A.
- Beschwerdestelle -
18, boulevard de la Foire
L-1528 Luxembourg
Grand Duchy of Luxembourg
T: +352 270448-722
E-Mail: info@feri.lu

Sie erhalten unverzüglich eine Eingangsbestätigung übermittelt und spätestens nach 7 Arbeitstagen eine erste Rückmeldung auf Ihre Beschwerde und eine Information zum weiteren Verlauf und die eventuelle Bearbeitungsdauer.

Bei einer nicht zufriedenstellenden Antwort haben Sie entweder die Möglichkeit sich an das zuständige Vorstandsmitglied der FERI (Luxembourg) S.A., Herrn Christian Schröder, zu wenden oder das Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Beschwerden bei der CSSF zu nutzen (Verordnung CSSF Nr. 16-07). Die Kontaktaufnahme erfolgt entweder per Post (Commission de Surveillance du Secteur Financier, Département Juridique CC, 283, route d’Arlon, L-2991 Luxembourg), per Fax an +352 26251-2601, per E-Mail an direction@cssf.lu.

Für mögliche Rückfragen bzgl. Ihres Anliegens geben Sie uns bitte das von Ihnen bevorzugte Kontaktmedium (Post, Fax, Telefon, E-Mail) sowie Ihre Kontaktdaten an.

1. Einführung und Anwendungsbereich

Die Verwaltungsgesellschaft FERI (Luxembourg) S.A. (Hauptsitz Luxemburg) als auch die FERI (Luxembourg) S.A. – Niederlassung Deutschland (gemeinsam nachfolgend „FLX“ genannt) sind bestrebt Interessenkonflikte zu vermeiden. Diese basieren auf 

  • Artikel 109 Absatz 1 b) und Artikel 111 Absatz d) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über die Organismen gemeinsamer Anlagen, weiterhin reguliert in CSSF-Verordnung 10‑04, bezogen auf UCITS-Fonds;
  • Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und des Abschnitts 2 der Level 2-AIFM-DVO zu Art. 14 der AIFM-Richtlinie, die im Zusammenhang mit der Verwaltung von Investmentvermögen bzw. „Alternative Investment Fund“, weiterhin reguliert in CSSF Verordnung 15-07, bezogen auf Alternative Investment Fonds;
  • § 27 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), soweit sie die Tätigkeit einer in Deutschland befindlichen Niederlassung bei der Verwaltung von Alternativen Investmentfonds betreffen;

die unter den vorstehenden Spiegelstrichen genannten Fonds-Typen werden nachstehend kurz als „Fonds“ bezeichnet,

  • Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 über die Wagniskapitalgesellschaft (SICAR) (Organisatorische Strukturen und Anforderungen) in Verbindung mit Verordnung CSSF Nr. 15-08 

betreffend der Wagniskapitalgesellschaften (SICAR), an denen die FLX mitwirkt, diese zwecks redaktioneller Vereinfachung nachfolgend ebenso als Fonds bezeichnet.

Interessenkonflikte entstehen, wenn mehrere Personen ein Interesse an der ordnungsgemäßen Realisierung bestimmter Geschäftschancen haben oder eine Geschäftschance einer Person von einer konkreten Entscheidung einer anderen Person abhängig ist. Soweit es nicht möglich ist Interessenkonflikte zu vermeiden, führt die FLX ihre Geschäfte auf eine Art und Weise, die eine faire Handhabung von Interessenkonflikten gewährleistet.

Die FLX wird organisatorische Vorkehrungen und administrative Maßnahmen treffen, um alle Maßnahmen ergreifen zu können, die einer Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten dienen. Zu diesem Zweck erlässt der Vorstand der FLX diesen Leitfaden, der die näheren Anforderungen konkretisiert.

Dieser Leitfaden gilt für alle Bereiche der FLX, für ihre Kunden und die von ihr verwalteten Fonds sowie für Relevante Personen i.S.d. nachfolgenden Definitionen. Bei relevant ausgelagerten Tätigkeiten wird durch die FLX nachgehalten, dass bei den Dienstleistern entsprechende Regelungen implementiert sind. Die Beachtung und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften i.V.m. den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Ge-/Verboten und Pflichten ist für alle Mitarbeiter und Relevante Personen der FLX verbindlich.

Diese Interessenkonflikt-Policy ist Bestandteil des ganzheitlichen Compliance Managements der FLX.

2. Begriffsbestimmungen

2.1. Anleger, Kunden, Relevante Personen, Verbunde Unternehmen/Parteien

Anleger im Sinne der Interessenkonflikt-Policy sind:

  1. Anleger, die sich an einem von der FLX verwalteten Fonds beteiligt haben;
  2. Anleger, die sich an einem anderen nicht von der FLX verwalteten Fonds beteiligt haben;

Kunden im Sinne dieser Policy sind sämtliche Kunden der FLX.

Relevante Personen sind Mitglieder des Vorstands der FLX und sämtliche Mitarbeiter der FLX (bzw. der ggf. von ihr beauftragten Auslagerungsunternehmen) sowie jede andere natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Vereinbarung zur Übertragung von Aufgaben an Dritte unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für die FLX beteiligt ist, welche der FLX die Fondsverwaltung ermöglichen.

Verbundene Unternehmen/Parteien sind solche, die zur FLX oder einem von der FLX verwalteten Fonds in einer besonderen Beziehung stehen, sodass hieraus Interessenkonflikte entstehen könnten. Verbundene Unternehmen zur FLX sind beispielsweise über die FERI Gruppe bzw. deren Eigentümerstruktur verbundene Gesellschaften. Verbundene Unternehmen bzw. Parteien auf Fonds-Ebene sind z.B. der Investmentfonds-Manager, die Verwahrstelle, der Portfolio Manager, die Zentralverwaltungsstelle, der Anlageberater, der Investor sowie sonstige natürliche Personen, die mit dem Fonds verbunden sind.

2.2.  Interessenkonflikte im Sinne dieser Policy

Der Anwendungsbereich dieser Interessenkonflikt-Policy betrifft alle Interessenkonflikte, die zu einem Schadensrisiko für die Anleger eines von der FLX verwalteten Fonds führen können. Derartige Interessenkonflikte können im Zusammenhang mit der Verwaltung von Fonds in folgenden Konstellationen/Rechtsverhältnissen entstehen:

  • der Verwaltungsgesellschaft mitsamt ihren Führungskräften, Mitarbeitern oder jeder anderen Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit der Verwaltungsgesellschaft verbunden ist, und dem von ihr verwalteten Fonds oder den Anlegern dieses Fonds;
  • der Verwaltungsgesellschaft und mit ihr verbundene Unternehmen/Parteien;
  • dem Fonds oder den Anlegern dieses Fonds und einem anderen Fonds oder den Anlegern jenes Fonds;
  • dem Fonds oder den Anlegern dieses Fonds und einem anderen Kunden der Verwaltungsgesellschaft;
  • dem Fonds oder den Anlegern dieses Fonds und hierzu verbundenen Unternehmen/Parteien;
  • dem Fonds oder den Anlegern dieses Fonds und einem von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Fonds oder den Anlegern dieses Fonds;
  • zwei Kunden der Verwaltungsgesellschaft oder
  • im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in den Prozessen, Systemen und internen Kontrollen der Verwaltungsgesellschaft. Dies betrifft insbesondere die Stewardship Aktivitäten.

3. Interessenkonfliktmanagement

3.1. Interessenkonfliktsituationen

Ein Interessenkonflikt der FLX oder eines ggf. von ihr beauftragten Auslagerungsunternehmens und/oder einer Relevanten Person bei der Verwaltung des Fonds ist insbesondere dann indiziert, wenn folgende Situation im Hinblick auf die FLX und/oder eine Relevante Person vorliegt:

  • Erzielung eines finanziellen Vorteils der FLX, eines Auslagerungsunternehmens oder einer Relevanten Person zu Lasten des Fonds bzw. seiner Anleger;
  • Interesse am Ergebnis einer für den Fonds erbrachten Leistung der FLX, eines Auslagerungsunternehmens oder einer Relevanten Person, die nicht mit den Interessen der Anleger des von der FLX verwalteten Fonds an diesem Ergebnis übereinstimmt;
  • Vermeidung eines finanziellen Verlustes der FLX, eines Auslagerungsunternehmens oder einer Relevanten Person zu Lasten des Fonds bzw. seiner Anleger;
  • die Interessen der FLX, eines Auslagerungsunternehmens oder einer Relevanten Person an der für den Fonds erbrachten Dienstleistung sind – abgesehen von der Vergütung – nicht deckungsgleich mit den Interessen des Fonds;
  • Begünstigung der Interessen eines einzelnen Anlegers, einer Anlegergruppe oder eines anderen Fonds zu Lasten des von der FLX verwalteten Fonds;
  • zeitgleiche Ausführung einer identischen Tätigkeit für mehrere Fonds;
  • Bestehen eines finanziellen oder sonstigen Anreizes, die Interessen eines Fonds über die Interessen eines anderen, ebenfalls von der FLX verwalteten Fonds zu stellen;
  • Vereinnahmung einer Vergütung von einer dritten Person im Rahmen der Fondsverwaltung;
  • Ein Unternehmen, das für ein Engagement ausgewählt wird, steht in Verbindung mit einem (potenziellen) Anleger;
  • FLX hat Stimmrechte in einem Unternehmen, das mit einem (potenziellen) Anleger verbunden ist;
  • FLX hat Stimmrechte in einem Unternehmen, das mit der Muttergesellschaft oder verbundenen Tochtergesellschaften verbunden ist.

3.2.  Vorbeugung von Interessenkonflikten

Um der Entstehung von Interessenkonflikten vorzubeugen, haben sich die FLX bzw. ggf. das von ihr beauftragte Auslagerungsunternehmen und alle Relevanten Personen zu verpflichten, hohe Standards einzuhalten. Diese umfassen jederzeit rechtmäßiges und professionelles Handeln sowie die Wahrung der allgemeinen Marktregeln, wobei stets die Interessen der Anleger zu beachten sind. Die zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen und administrativen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten richten sich unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an der Größe und Organisation der FLX und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte aus.

Sicherungsmaßnahmen, die zur Vorbeugung von Interessenkonflikten ergriffen werden, müssen angemessen und wirksam sein. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die betroffenen Personen alle Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten notwendig sind, kennen und beherrschen. Zu diesem Zweck werden Prozessbeschreibungen und Arbeitsanweisungen erstellt sowie Schulungen durchgeführt. In diesem Zusammenhang sind Dokumentationen über Funktionen, Berichtswesen und Verantwortlichkeiten zu erstellen.

3.3.  Organisatorische Vorkehrungen

Zur Vermeidung von Interessenkonflikten muss gewährleistet sein, dass die FLX bzw. die ggf. von ihr beauftragten Auslagerungsunternehmen und die für sie handelnden Relevanten Personen und Mitarbeiter ihre Geschäftstätigkeit unabhängig ausüben und dabei potenzielle Risiken für die Fonds und deren Anleger sowie für Kunden beachten. Um die Unabhängigkeit der FLX und der Relevanten Personen sicherzustellen, werden folgende organisatorische Vorkehrungen getroffen:

  • Die FLX bzw. das ggf. von ihr beauftragte Auslagerungsunternehmen führt ihre Geschäftsaktivitäten unabhängig von Interessen Dritter aus; 
  • Funktionale und räumliche Trennung der verschiedenen Geschäftsbereiche, insbesondere zwischen Fondsverwaltung und Compliance, Kontrollsystemen und Risikomanagement sowie Trennung von Aufgaben und Verantwortungsbereichen in Bezug auf eigene Betriebsabläufe, die als miteinander unvereinbar anzusehen sind oder potentielle systematische Interessenkonflikte hervorrufen können (Funktionstrennung);
  • Festlegung einer Mitarbeitervergütungspolitik entsprechend den regulatorischen Vorgaben, die gewährleistet, dass Relevante Personen ihren Anreiz in der Wertentwicklung sämtlicher von ihnen verwalteter Fonds sehen, wodurch einer Bevorzugung einzelner Fonds oder Kunden entgegengewirkt wird;
  • Bedarfshalber Errichtung von Vertraulichkeitsbereichen und Informationsbarrieren mit virtuellen bzw. tatsächlichen Barrieren (sog. „Chinese Walls“) zur Beschränkung des Informationsflusses;
  • Implementierung einer Policy zu Persönlichen Geschäften;
  • Implementierung einer Policy über Mitarbeiterzuwendungen und sonstigen Vorteilen durch die FLX, ihre Mitarbeiter oder durch Relevante Personen;
  • Verpflichtung der leitenden Mitarbeiter der FLX bei Auflage eines neuen Fonds einen Fragebogen zu potenziellen Interessenkonflikten auszufüllen;
  • Festlegung von Maßnahmen, die eine ungewollte Einflussnahme auf die Tätigkeit einer Relevanten Person verhindern oder beschränken.

3.4. Administrative Maßnahmen

Zur Vermeidung von Interessenkonflikten hat der Vorstand der FLX bzw. des ggf. von ihr beauftragten Auslagerungsunternehmens folgende administrative Maßnahmen im Hinblick auf Überwachung und Schulung der für die FLX handelenden Relevanten Personen und Mitarbeiter getroffen:

  • Implementierung von Prozessen und Maßnahmen zur Überwachung, ob die Mitarbeiter der FLX die Verhaltensrichtlinien und Verfahren im Umgang mit Interessenkonflikten einhalten;
  • Innerhalb der einzelnen Abteilungen und zwischen den Abteilungen gelten Prozesse zur Beilegung von Interessenkonflikten, die zwingend einzuhalten sind, soweit ein Interessenkonflikt ermittelt wurde;
  • Es existieren angemessene Dokumentationen zu den Leistungen und Aktivitäten der FLX bzw. ihres Vorstands, der Mitarbeiter oder Relevanten Personen in den Fällen, in denen ein Interessenkonflikt ermittelt wurde;
  • Bei Investitionsmöglichkeiten, die für mehrere Fonds mit gleicher Investitionsstrategie in Betracht kommen, wird die FLX die Investitionsgelegenheit unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes allen in Frage kommenden von ihr verwalteten Fonds zu denselben Konditionen anbieten und bei Investitionsinteresse von mehreren von ihr verwalteten Fonds, die Investitionsgelegenheit auf die interessierten Fonds aufteilen oder bei Unteilbarkeit ein geeignetes Zuteilungsverfahren (Rotationsverfahren oder das Zufallsprinzip/Los-Verfahren) anwenden und entsprechend dokumentieren;
  • Bei Transaktionen mit verbundenen Unternehmen/Parteien, muss sichergestellt werden, dass die jeweilige Transaktion jederzeit nach Arms-Length-Prinzip unter, für die beteiligten und unbeteiligten Parteien, fairen und marktüblichen Bedingungen durchgeführt wird. Zur Sicherstellung könnten beispielsweise eine externe Bewertung des Marktpreises oder ähnliche geeignete Verfahren dienen; Transaktionen mit verbundenen Unternehmen/Parteien sind im Interessenkonfliktregister aufzunehmen und werden regelmäßig durch den Vorstand zur Kenntnis genommen;
  • Soweit es die angemessene Beilegung bzw. Beobachtung eines Interessenkonfliktes erfordert, können Relevante Personen und Mitarbeiter der FLX dazu aufgefordert werden, ihre Arbeit an einer spezifischen Geschäftsaktivität oder ihre Teilnahme an dem Management zur Beilegung eines potenziellen Interessenkonfliktes zu beenden;
  • Regelmäßige Schulung aller betroffenen Mitarbeiter der FLX bzw. Schulungsnachweise der von ihr beauftragten Auslagerungsunternehmen und Relevanten Personen der FLX.

4.   Interessenkonfliktbearbeitung

4.1.  Beauftragter zur Vermeidung von Interessenkonflikten

Der Vorstand der FLX hat einen Beauftragten zur Vermeidung von Interessenkonflikten (nachfolgend „Interessenkonflikt-Beauftragter“) benannt. Beauftragter ist das für Compliance zuständige Mitglied des Vorstands der FLX. Dem Interessenkonflikt-Beauftragten obliegt die fortlaufende Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung bzw. das Management und die Beobachtung von Interessenkonflikten.

Der Interessenkonflikt-Beauftragte erstattet unmittelbar dem Vorstand regelmäßig Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben.

Der Interessenkonflikt-Beauftragte hat dafür Sorge zu tragen, dass die von diesem Interessenkonfliktmanagement-Leitfaden betroffenen Personen über diese grundsätzlich informiert und regelmäßig geschult werden.

Darüber hinaus obliegt es ihm, die Einhaltung dieses Interessenkonfliktmanagement-Leitfadens regelmäßig zu kontrollieren.

Sofern ein Interessenkonflikt ermittelt wurde, hat der Interessenkonflikt-Beauftragte den Vorstand der FLX über Art und Umfang des Interessenkonfliktes zu informieren und dies entsprechend zu dokumentieren.

4.2.  Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten

Soweit ein Interessenkonflikt im Sinne des Interessenkonfliktmanagement-Leitfadens ermittelt wurde, ist dieser unverzüglich und auf faire Weise zu handhaben und beizulegen.

Die Bewertung eines potenziellen Interessenkonflikts erfolgt zweistufig, auf der ersten Stufe durch den Interessenkonflikt-Beauftragten und auf der zweiten Stufe, soweit der Interessenkonflikt nicht gelöst werden konnte, durch den Vorstand oder das Aufsichtsorgan der FLX.

Soweit sich im Rahmen des Managements zur Beilegung eines Interessenkonfliktes herausstellen sollte, dass die bestehenden und laufenden Maßnahmen nicht geeignet oder nicht ausreichend sind, um einen potenziellen Interessenkonflikt beizulegen, sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, wie beispielsweise:

  • Gewissenhafte Prüfung aller zur Verfügung stehenden Maßnahmen durch den zuständigen Vorstand und Implementierung von fondsspezifischen Informationsrestriktionen oder anderen zusätzlichen Maßnahmen zur Informationstrennung;
  • Beilegung des Interessenkonfliktes durch die Übertragung des Interessenkonflikt-Managements auf eine übergeordnete Managementebene, die verantwortlich für die Geschäftsstrategie der FLX ist und die möglichen Risiken richtig einschätzt;
  • Beendigung der Aktivität;
  • Enthaltung bei der Ausübung von Stimmrechten.

4.3.  Offenlegung von Interessenkonflikten

Die FLX ist verpflichtet, die Anleger über Interessenkonflikte in Kenntnis zu setzen, sobald sich herausstellt, dass die von der FLX getroffenen organisatorischen Maßnahmen zur Ermittlung, Vorkehrung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung von Interessen der Anleger und/oder des verwalteten Fonds vermieden wird. Die Offenlegungspflicht umfasst auch potentielle Interessenkonflikte, die im Zusammenhang mit der Delegation/Auslagerung oder Subdelegation der Geschäftsbereiche Portfolio- und/oder Risikomanagement auftreten können. Offenzulegen sind ferner jegliche Geschäfte von Mitarbeitern und Relevanten Personen im Zusammenhang mit dem verwalteten Fonds.

Die Pflicht zur Offenlegung von nicht auflösbaren Interessenkonflikten der FLX beinhaltet, die Anleger bereits vor der Ausführung der betroffenen Geschäftsmaßnahme über die allgemeine Art und die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis zu setzen und angemessene Strategien und Verfahren zu entwickeln.

Die Offenlegung der potentiellen oder bereits aufgetretenen Interessenkonflikte kann über ein dauerhaftes Medium oder bspw. die Veröffentlichung auf der Internetseite der FLX erfolgen.

Soweit allgemein die Offenlegung von Interessenkonflikten über die Internetseite der FLX erfolgt, hat diese die Umsetzung und Einhaltung folgender Maßnahmen sicherzustellen:

  • Die Adresse der Internetseite ist den Anlegern gegenüber bekannt zu machen.
  • Die auf der Internetseite eingestellten Informationen sind fortlaufend zu aktualisieren.

Im Einklang mit geltenden gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bedingungen, auch unter Einbeziehung der Nachhaltigkeitsrisiken gemäß der Verordnung (EU) 2019-2088 über Nachhaltigkeitsangaben, hat die FERI (Luxembourg) S.A. („FERI“) Grundsätze für ihr Vergütungssystem festgelegt, die sie auf ihre Mitarbeiter anwendet.

Das Vergütungssystem muss mit der Geschäftsstrategie, den Zielen und Werten sowie den langfristigen Interessen der FERI sowie der von ihr verwalteten Investmentfonds konform, mit den maximal eingehbaren Risiken der Investmentfonds vereinbar sein (Vereinbarkeit mit den Risikoprofilen und Vertragsbedingungen der Investmentfonds) und mit den Grundsätzen des Schutzes von Kunden und Anlegern bei der Erbringung von Dienstleistungen im Einklang stehen. Das Vergütungssystem ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar, soll keine Anreize zum Eingehen übermäßiger Risiken schaffen und beachtet die Vermeidung von möglichen Interessenkonflikten.

Die Vergütung der Mitarbeiter und Organmitglieder beinhaltet grundsätzlich eine fixe (inkl. möglicher monetärer und nicht monetärer Leistungen) und eine variable Komponente. Die fixe Vergütung ist so bemessen, dass sie, orientiert an den Marktusancen, für die Mitarbeiter/Organmitglieder eine ausreichende Vergütung darstellt. Eine signifikante Abhängigkeit von variablen Vergütungskomponenten soll somit ausgeschlossen werden.

Die variable Vergütung berücksichtigt insbesondere folgende Faktoren:

  • Erfolg der Gesellschaft
  • Leistung des Mitarbeiters
  • Qualifikation, Erfahrung und Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters
  • Art und Umfang der anvertrauten Tätigkeit
  • Erfolg einer bestimmten Investition (im Falle eines carried interest)
  • Erfolg eines Fonds (im Falle eines carried interest). 

Die variable Vergütung von bestimmten Mitarbeiterkategorien (z.B. Geschäftsleitung, Risikoträger, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen, Mitarbeiter mit äquivalentem Gehalt zur Geschäftsleitung sowie Mitarbeiter mit wesentlichem Einfluss auf die Risikoprofile der FERI oder der von ihr verwalteten Investmentfonds) ist an längerfristigen Leistungen orientiert.

Das Vergütungssystem wird nach Kenntnisnahme durch den Vergütungsausschuß vom Vorstand der FERI in Kraft gesetzt und jährlich durch den Vergütungsausschuß überprüft. Der Aufsichtsrat fungiert ebenfalls als Vergütungsausschuß. 

Hiermit informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch FERI (Luxembourg) S.A. und Ihre Rechte gemäß Datenschutzrecht:

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

Die Datenverarbeitung wird verantwortet durch

FERI (Luxembourg) S.A.
18, Bd. de la Foire, L-1528 Luxembourg
Telefon: +352 270448-0 / Fax: +352 270448-729 / E-Mail: info@feri.lu

Datenschutzbeauftragter

Der Datenschutzbeauftragte der FERI (Luxembourg) S.A. ist erreichbar unter der E-Mail datenschutz@feri.lu. 

Rechtsgrundlagen, Quellen und Zwecke der Datenverarbeitung

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten aufgrund der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen, insbesondere auf Basis der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und weiterer maßgeblicher nationaler Gesetzte.

Wir verarbeiten diejenigen personenbezogenen Daten, die wir im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung von unseren Kunden, Geschäftspartnern und Interessenten erhalten. Zudem verarbeiten wir, soweit für die Erbringung unserer Dienstleistung erforderlich, personenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. Handels- und Vereinsregister, Presse, Internet) zulässigerweise gewinnen oder, die uns von anderen Unternehmen der FERI-Gruppe und der MLP-Gruppe oder von sonstigen Dritten übermittelt werden.

Relevante personenbezogene Daten sind Personalien (Name, Adresse, andere Kontaktdaten, Geburtstag und -ort und Staatsangehörigkeit), Legitimationsdaten (z.B. Ausweisdaten) und Authentifikationsdaten (z.B. Unterschriftsprobe). Darüber hinaus können dies auch Auftragsdaten (z.B. Bankverbindungen für Zahlungsaufträge), Daten aus der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen (z.B. Umsatzdaten im Zahlungsverkehr), Informationen über Ihre finanzielle Situation (z.B. Bonitätsdaten, Scoring-/Ratingdaten, Herkunft von Vermögenswerten), Werbe- und Vertriebsdaten, Dokumentationsdaten (z.B. Geeignetheitserklärung) sowie andere mit den genannten Kategorien vergleichbare Daten sein.

Gründe für die Verarbeitung personenbezogener Daten:

a. Zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten (Art. 6 Abs. 1 b DSGVO)
Die Verarbeitung von Daten erfolgt zur Erbringung von Geschäften als Fondsverwaltungsgesellschaft im Rahmen der Durchführung unserer Verträge mit unseren Kunden und Geschäftspartnern oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage hin erfolgen.

Die Zwecke der Datenverarbeitung richten sich in erster Linie nach dem konkreten Produkt (z.B. dem spezifischen Investmentfonds) und können unter anderem Beratung sowie die Durchführung von Transaktionen umfassen.

b. Im Rahmen der Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO)
Soweit erforderlich, verarbeiten wir Ihre Daten über die eigentliche Erfüllung des Vertrages hinaus zur Wahrung berechtigter Interessen von uns oder Dritten.

Beispiele:

  • Maßnahmen zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung
  • Im Rahmen von Dienstleistungen und Produkten
  • Risikosteuerung
  • Prüfung und Optimierung von Verfahren zur Bedarfsanalyse zwecks direkter Kundenansprache
  • Werbung oder Markt- und Meinungsforschung, soweit Sie der Nutzung Ihrer Daten nicht widersprochen haben
  • Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung
  • Im Rahmen von rechtlichen Streitigkeiten
  • Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs

c. Aufgrund Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 a DSGVO)
Soweit Sie uns eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke (z.B. Weitergabe von Daten im Konzern, eMail-Kontaktdaten für Marketingzwecke) erteilt haben, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf Basis Ihrer Einwilligung gegeben. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

d. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben (Art. 6 Abs. 1 c DSGVO) oder im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 e DSGVO)
Zudem unterliegen wir als Fondsverwaltungsgesellschaft diversen rechtlichen Verpflichtungen, das heißt gesetzlichen Anforderungen (z.B. Geldwäschegesetz, Steuergesetzgebung) sowie aufsichtsrechtlichen Vorgaben (z.B. der luxemburgischen Finanzaufsicht). Zu den Zwecken der Verarbeitung gehören unter anderem die Identitäts- und Altersprüfung, Betrugs- und Geldwäscheprävention, die Erfüllung steuerrechtlicher Kontroll- und Meldepflichten sowie die Bewertung und Steuerung von Risiken.

Pflicht zur Bereitstellung von Daten

Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung müssen Sie uns oder unseren beauftragten Dienstleistern diejenigen personenbezogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung wir gesetzlich verpflichtet sind. Ohne diese Daten werden wir in der Regel nicht in der Lage sein, den Vertrag mit Ihnen zu schließen oder diesen auszuführen. Insbesondere sind wir bzw. die von uns beauftragten Dienstleister nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand Ihres Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit wir dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen können, haben Sie uns bzw. unserem beauftragten Dienstleister nach den Geldwäschevorschriften die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. Sollten Sie uns die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellen, dürfen wir die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen.

Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Innerhalb der FERI-Gruppe und der MLP-Gruppe erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf Ihre Daten, die diese zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten benötigen. Auch von uns eingesetzte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen können zu diesen Zwecken Daten erhalten. Dies sind Unternehmen, welche für uns Dienstleistungen erbringen z.B. in den Kategorien, Fondsadministration, Depotbank, Anlageberatung, IT-Dienstleistungen, Telekommunikation sowie Vertrieb und Marketing.

Im Hinblick auf die Datenweitergabe an Empfänger außerhalb unseres Unternehmens ist zunächst zu beachten, dass wir als Verwaltungsgesellschaft zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet sind, von denen wir Kenntnis erlangen.

Informationen über Sie dürfen wir nur weitergeben, wenn Sie eingewilligt haben oder wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten. Unter diesen Voraussetzungen können Empfänger personenbezogener Daten z.B. sein:

  • Öffentliche Stellen und Institutionen (z.B. Europäische Aufsichtsbehörden, Finanzbehörden, Strafverfolgungsbehörden) bei Vorliegen einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung.
  • Andere Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute oder vergleichbare Einrichtungen, an die wir zur Durchführung der Geschäftsbeziehung mit Ihnen personenbezogene Daten übermitteln (je nach Vertrag z.B. Korrespondenzbanken, Depotbanken, Kapitalanlagegesellschaften).

Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur sofern dem Drittland durch die EU Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.

Eine Datenübermittlung an Stellen in Staaten außerhalb der Europäischen Union (sogenannte Drittstaaten) findet statt, soweit

  • es zur Ausführung Ihrer Aufträge bzw. unserer Dienstleistungen erforderlich ist (z.B. Zahlungs- und Wertpapieraufträge),
  • es gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. steuerrechtliche Meldepflichten) oder
  • Sie uns Ihre Einwilligung erteilt haben.

Dauer der Datenspeicherung

Wir speichern personenbezogene Daten solange wie dies für die Durchführung des Vertrages erforderlich ist. Eine davon abweichende Speicherdauer kann sich durch rechtliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben, die in den maßgeblichen Gesetzen und Verordnungen geregelt sind (z. B. im Handelsgesetzbuch). Die Speicherfristen betragen in der Regel bis zu zehn Jahre.
Davon abweichend kann sich die Speicherdauer nach den nationalen gesetzlichen Verjährungsfristen richten, die drei oder bis zu dreißig Jahre betragen können.

Betroffenenrechte

Sie haben das Recht, Auskunft nach Art. 15 DSGVO über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen.

Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. 16 DSGVO die Berichtigung oder nach Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten verlangen, beispielsweise:

  • wenn Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht länger benötigt werden,
  • wenn Sie Ihre Einwilligung widerrufen und es an einer anderweitigen Rechtsgrundlage fehlt,
  • wenn Sie der Verarbeitung widersprechen und es keine überwiegenden, schutzwürdigen Gründe für eine Verarbeitung gibt,
  • wenn Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder
  • wenn Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden müssen, um gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.

Bitte beachten Sie, dass ein Anspruch auf Löschung davon abhängt, ob ein legitimer Grund vorliegt, der die Verarbeitung der Daten erforderlich macht.

Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten nach Art. 18 DSGVO zustehen, beispielsweise:

  • wenn die Richtigkeit Ihrer personenbezogenen Daten von Ihnen bestritten wird und wir die Möglichkeit hatten, die Richtigkeit zu überprüfen,
  • wenn die Verarbeitung nicht rechtmäßig erfolgt und Sie statt der Löschung eine Einschränkung der Nutzung verlangen,
  • wenn wir Ihre Daten nicht mehr für die Zwecke der Verarbeitung benötigen, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung sowie Verteidigung gegen Rechtsansprüche brauchen oder
  • wenn Sie Widerspruch eingelegt haben, solange noch nicht feststeht, ob Ihre Interessen überwiegen.

Verarbeiten wir Ihre Daten zu statistischen Zwecken, können Sie dieser Verarbeitung aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, nach Art. 21 Abs. 6 DSGVO widersprechen.

Außerdem kann Ihnen ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.

Sofern Sie mit unserer Antwort nicht zufrieden sind, können Sie beim Datenschutzbeauftragten sowie bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde Beschwerde einreichen.

Beschwerderecht

Bei Fragen oder Beschwerden können Sie unseren Datenschutzbeauftragten kontaktieren. Sie können sich ebenfalls an die zuständige Aufsichtsbehörde in Luxemburg wenden:

Commission nationale pour la protection des données
Service des plaintes
1, avenue du Rock’n’Roll
L-4361 Esch-sur-Alzette

Einzelfallbezogenes Widerspruchsrecht

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen.

Im Falle eines Widerspruchs werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten. Es sei denn, wir können zwingende Gründe für die Verarbeitung dieser Daten nachweisen, die Ihren Interessen, Rechten und Freiheiten überwiegen oder Ihre personenbezogenen Daten dienen der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Richten Sie Ihren Widerspruch an:

FERI (Luxembourg) S.A.
Datenschutzbeauftragter
18. Bd. de la Foire , L-1528 Luxembourg
Telefon: +352 270448-0 / Fax: +352 270448-729 / E-Mail: datenschutz@feri.lu

1. Grundlagen

Gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2004/39/EG („MiFID“) vom 21.04.2004, des Artikel 28 der CSSF Verordnung Nr. 10-4 vom 22.12.2010 und des Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 vom 19.12.2012 sind Verwaltungsgesellschaften bzw. Manager Alternativer Investmentfonds („AIFM“) verpflichtet, eine Best Execution Policy („Policy“) aufzustellen, um im Interesse ihrer Kunden bestmögliche Handelsergebnisse zu erzielen. Darüber hinaus besteht im Hinblick auf die „Directive“ 2014/65/EU bzgl. der „Markets in Financial Instruments“ vom 15.05.2014 („MiFID II“) und der „Regulation“ (EU) No 600/2014 der „Markets in Financial Instruments“ vom 15.05.2014 („MiFIR“) seit dem 03.01.2018 u.a. die Pflicht zur Beachtung bestimmter Regularien bzgl. „Best Execution“. Die Gesellschaft ist aufgrund ihrer Geschäftsausrichtung primär von MiFID II / MiFIR nicht betroffen. Zwecks Dokumentation der bisher bereits schon praktizierten Prozeduren möchte sich die Gesellschaft der guten Ordnung halber dennoch eine „Best Execution Policy“ geben, die aber nur den Charakter einer grundsätzlichen Prozeßbeschreibung/-dokumentation haben kann.

2. Konzept der Auslagerung

Die FERI (Luxembourg) S.A. (Hauptsitz Luxemburg) inklusive der FERI (Luxembourg) S.A. – Niederlassung Deutschland (gemeinsam „Gesellschaft“ bzw. „FLX“) betreibt die Verwaltung von Organismen für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren („OGAW“ bzw. „UCITS“) sowie die Verwaltung von Alternative Investment Fonds („AIF“). Im Rahmen ihrer strategischen Geschäftsorganisation hat sich die Gesellschaft entschlossen, nicht alle Verwaltungsleistungen selbst zu erbringen, sondern aus Gründen der Effizienz bestimmte Geschäftsbereiche auf hochspezialisierte Dienstleister auszulagern. Damit soll Anlegern stets ein Höchstmaß an Knowhow bei gleichzeitig großer Flexibilität geboten werden.

(1) Für sämtliche UCITS und einige AIF ist das Portfoliomanagement ausgelagert. In diesem Zusammenhang wird die Ordererteilung bei dem Portfoliomanager ausgeführt. Hier werden insbesondere solche Vermögensgegenstände gehandelt, welche über Wertpapiere zumeist an geregelten Märkten repräsentiert sind.

Im Rahmen der einleitenden Geeignetheitsprüfung werden die Portfoliomanager dahingehend überprüft, ob diese für die auszuführenden Tätigkeiten zugelassen sind und über entsprechende Regularien wie eigene Ausführungsgrundsätze zur Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumente mit professionellen Kunden („Best Execution Policy“) verfügen.

Darüber hinaus wird das Bestehen aktueller Ausführungsgrundsätze im Rahmen der laufenden Geeignetheitsprüfung der Dienstleister in der Rolle der Portfoliomanager regelmäßig überprüft.

(2) Darüber hinaus übt die FLX für bestimmte AIF die Rolle des Portfoliomanagements selbst aus. Bei diesen AIF handelt es sich um Fonds, die nahezu ausschließlich in Private Equity-, Real Estate- bzw. Hedge Fund-Zielfonds investieren. Diese Zielfonds werden grundsätzlich nicht über die Börse gehandelt, sondern nur zu einem unbekannten Preis geordert (nächster NAV) bzw. über Zeichnungsverpflichtungen erworben. Vergleichspreise an verschiedenen Handelsplätzen existieren insofern nicht.

3. Die FLX in der Rolle des Portfoliomanagers

Für bestimmte AIF übt die FLX als zugelassener AIFM die Rolle des Portfoliomanagers aus. Wie zuvor erwähnt, handelt es sich bei den AIF um Fonds, die direkt in Private Equity Assets oder Real Estate Assets („Direkt-Assets“) investieren oder in Private Equity-, Real Estate- oder Hedge Fund-Zielfonds ("Zielfonds"). Diese Direkt-Assets und Zielfonds werden grundsätzlich nicht über die Börse gehandelt, sondern nur zu einem unbekannten Preis geordert (nächster NAV) bzw. über Zeichnungsverpflichtungen erworben. Vergleichspreise an verschiedenen Handelsplätzen existieren insofern nicht.

Die Investitionsentscheidungen für Direkt-Assets und Zielfonds werden vielmehr im Rahmen eines umfangreichen Due Diligence-Prozesses getroffen, der sich regelmäßig über mehrere Wochen oder ggf. Monate erstreckt. Hierbei werden die wesentlichen wirtschaftlichen, aufsichtsrechtlichen, steuerrechtlichen und vertragsrechtlichen Gegebenheiten bzw. Dokumente gemeinsam mit externen Partnern, wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, etc. geprüft. In Vertragsverhandlungen werden am Ende der Prozesskette z.T. Individualabsprachen getroffen, die z.B. in Zeichnungsdokumenten, Gesellschaftsverträgen und/oder Side Letters ihren Niederschlag finden.

Die Investitionsentscheidungen für die einzelnen Ziel-Hedgefonds trifft die FLX nach Abschluss eines umfangreichen Due Diligence-Prozesses. Dieser erstreckt sich für jeden Zielfonds über mehrere Wochen oder Monate. Die relevanten Ziel-Hedgefonds sind i.d.R. sogenannte Offshore-Fonds. Häufig handelt es sich um Feeder-Fonds auf den Cayman Islands, welche wiederum in dort ansässige Master-Fonds investieren. In diesen Master-Fonds legen u.a. auch institutionelle US-Investoren ihr Kapital an.

Aufgrund der Breite des Anlageuniversums greift die FLX auf die Unterstützung externer Dienstleister zurück. Im Investitionsprozess werden die wesentlichen anlagestrategischen, wirtschaftlichen, aufsichtsrechtlichen, vertragsrechtlichen und ggf. steuerrechtlichen Gegebenheiten und Dokumente von externen Partnern geprüft, insbesondere vom Anlageberater, von der Verwahrstelle des AIF und erforderlichenfalls auch von Steuerberatern oder Rechtsanwälten.

Eine Best Execution Policy im klassischen Sinne geregelter Handelsmärkte ist für diese Art von Investments nicht anwendbar.

4. Schlussbestimmungen

Die vorliegende Best Execution Policy der FLX ist regelmäßig zu überprüfen und insbesondere bei Änderungen der in Abschnitt 2 und 3 dargestellten Basissachverhalte entsprechend anzupassen.

Im Rahmen der Auslagerungskontrolle (Abschnitt 2 (1)) wird das Vorhandensein einer aktuellen Best Execution Policy bei den relevanten Dienstleistern überwacht.

FERI (Luxembourg) S.A. hat ein Hinweisgebersystem eingerichtet, welches es den Mitarbeitern und auch Dritten, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit Geschäftseinheiten der Gesellschaft interagieren, ermöglicht, einen Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare bzw. gesetzeswidrige Handlungen schriftlich (per E-Mail oder Brief) oder telefonisch zu melden. Diese Meldung kann bei Bedarf auch anonym erfolgen. Die eingerichtete Meldestelle hierfür ist:

 

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Sebastian Bönig
18, Boulevard de la Foire,
L-1528 Luxembourg

E-Mail: Sebastian.Boenig@feri.lu

Telefon: +352 2704480

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